Zeit/Ort

Freitag, 7. November 2014, 11.40 – 13.00 Uhr, freiLand Potsdam, Großer Seminarraum

Inhalt

Die Medienanstalten haben mit GEMA und GVL 2014 einen neuen Rahmenvertrag über die Nutzung von Musik abgeschlossen. Neben der Regelung für die Verbreitung über UKW und per Simulcaststream ist es nun auch erstmals allen lizenzierten nichtkommerziellen Lokalradios / Bürgerradios / Offenen Kanälen etc. in Deutschland möglich, unter bestimmten Bedingungen und ohne weitere Lizenzierungskosten Sendungen für 7 Tage vor und nach Erstaustahlung online stellen zu können. Genaueres erklärte Dr. Martin Ritter von der TLM, der aber darauf hinwies, daß die verantwortlichen Medienanstalten jeweils Ansprechpartner sind. Als Orientierung gelten die von der TLM herausgegebenen Handlungsempfehlungen, die auch allen anderen Medienanstalten zur Verfügung stehen und unten auch zum Download verlinkt sind.

Ausschnitt daraus:

Besondere Vorgaben für Downloadangebote und zeitversetztes
On-Demand-Streaming

a) Nutzung auf Homepage der Bürgermedien – Keine Drittübertragung
Erlaubt ist das Bereithalten von Onlinebeiträgen zum Download oder zeitversetztem On-Demand-Streaming auf Servern / Webangeboten / Mediatheken des jeweiligen Bürgermediums. Das Einstellen bei YouTube oder ähnlichen Streamingportalen wird derzeit durch die Rahmenverträge ebenso nicht erlaubt, wie die Verwendung auf privaten Internetseiten der einzelnen Bürgermediennutzer.

b) 7-Tages-Regelung
Erlaubt ist das Bereithalten von Onlinebeiträgen zum Download oder zeitversetztem On-Demand-Streaming für max. 7 Tage vor bis max. 7 Tage nach der Sendung. Sofern Beiträge über die 7 Tage hinaus in der Mediathek verbleiben sollen, muss die Musik aus den Beiträgen entfernt werden.

c) Hinweis auf private Nutzung in Nutzungsbedingungen
Auf den Internetangeboten der Bürgermedien, auf denen Beiträge zum Download oder Streaming abrufbar sind, bedarf es eines deutlichen Hinweises in Form von Nutzungsbedingungen (z. B. im Impressum), dass diese nur für eine private Nutzung gedacht sind. Denkbar wäre folgende Formulierung:

„[Name Bürgermedium] stellt eine Auswahl aus seinem Programm kostenlos als Download/Streaming zur ausschließlich privaten Nutzung zur Verfügung. Die geladene Datei darf nicht verändert werden. Jede kommerzielle Nutzung, insbesondere der Verkauf oder die Verwendung zu Werbezwecken, ist untersagt.“

d) Inhaltlicher Bezug zum Fernseh-/Hörfunkprogramm
Erforderlich ist ein enger inhaltlicher Bezug der zum Download oder als zeitversetzten On-Demand-Streaming abrufbaren Onlinebeiträge zum eigenen linearen Fernseh-/Hörfunkprogramm. Dieser kann sich auf das Programm im Ganzen, aber auch nur auf einen bestimmten Beitrag beziehen.

e) Art und Umfang der Musiknutzung
Die Beiträge dürfen nicht ausschließlich aus Musikaufnahmen bestehen und nicht mehr als 3 Musiktitel direkt nacheinander enthalten. Bei Programmen von weniger als 20 Minuten Länge dürfen nur Musikausschnitte enthalten sein, die wiederum die Hälfte der Gesamtlänge des jeweiligen Musiktitels nicht überschreiten dürfen.

f) Anzeige von Titelinformationen
Bei der Online-Verbreitung von Musik sollen, sofern technisch möglich, während der Wiedergabe eines Musikstücks Titel der Musikaufnahme, ggf. Titel des Albums, Name des ausübenden Künstlers angezeigt werden. Verboten ist die Bereitstellung des Albumcovers bzw. des graphischen Notentextes.

Referent 

Dr. Martin Ritter (TLM)

Dokumentation

Foto: Stefan Tenner (CC BY-SA 3.0)

Download: TLM Handlungsempfehlungen 

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